Satzung des FV07 Diefflen

Auf dieser Seite finden Sie die aktuelle Satzung des FV 07 Diefflen e.V. Die Satzung regelt die rechtlichen Grundlagen, Mitgliedschaft, Organe, Aufgaben, Beiträge und die gemeinnützigen Zwecke des Vereins. Sie dient als verbindlicher Leitfaden für alle Mitglieder und Interessierte und legt die Strukturen und Zuständigkeiten innerhalb des Vereins fest.

Hier können Vereinsmitglieder und Interessierte die Rechte, Pflichten und Organisationsstrukturen des FV 07 Diefflen einsehen. Die Satzung ist aktuell und in Kraft seit dem 24. November 2024.

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung und Zweck

Der Verein führt den Namen FV 07 Diefflen e.V. Er wurde im Jahr 1907 gegründet.
Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß. Der Sitz des Vereins ist Dillingen/Saar, Stadtteil Diefflen. Gerichtsstand ist Saarlouis.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied im Saarländischen Fußballverband. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätigen Mitgliedern können angemessene Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Freibetragsregelung des EStG gezahlt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
Die Aufnahme wird erst mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei natürlichen Personen), Auflösung (bei juristischen Personen), Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

§ 5 – Kündigung

Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an ein Vorstandsmitglied zu richten.
Sie ist nur zum Jahresende mit einer Frist von mindestens drei Monaten zulässig.

§ 6 – Ausschluss wegen Beitragsrückstand

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzudrohen.

§ 7 – Ausschluss aus wichtigem Grund

Der Vorstand kann ein Mitglied mit 2/3-Stimmenmehrheit ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei massivem Verstoß gegen Vereinsinteressen oder erheblichem Schaden für das Ansehen des Vereins.
Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Dem Mitglied steht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung das Recht auf Einspruch zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 8 – Beiträge, Rechte und Pflichten

Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann Beiträge aus wichtigem Grund erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 9 – Stimmrecht

Mitglieder ab dem 15. Lebensjahr haben Sitz- und Stimmrecht in Versammlungen.
Mitglieder unter 18 Jahren besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.
Eine Übertragung oder Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

§ 10 – Nutzung der Vereinseinrichtungen

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins zu den vorgesehenen Zeiten zu nutzen.
Das Clubheim ist hiervon ausgeschlossen. Haus- und Platzordnung sind zu beachten. Den Anweisungen von Trainern und Betreuern ist Folge zu leisten.

§ 11 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Gesamtvorstand

  • Mitgliederversammlung

§ 12 – Gesamtvorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (erster und zweiter Vorsitzender) und weiteren Vorstandsmitgliedern (Geschäftsführer, Schatzmeister, Sportausschussleiter, Jugendleiter, Organisationsleiter, stellvertretende Funktionen, Abteilungsleiter AH, Boule, Hobbymannschaften, Pressewart/Internetbeauftragter, Vorstandsbeisitzer, Ehrenvorsitzende/Ehrenvorstandsmitglieder).
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den zwei Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden vertreten.
Geschäfte bis 1.000 € können einzeln von einem Vorsitzenden getätigt werden. Bei 1.001–10.000 € ist die Zustimmung beider Vorsitzenden erforderlich. Geschäfte über 10.000 €, Grundstücksgeschäfte oder Kredite bedürfen des Gesamtvorstandsbeschlusses.

§ 13 – Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand erstellt den Haushaltsplan, beruft Mitgliederversammlungen ein, entscheidet über Aufnahme neuer Mitglieder, überwacht den Sportbetrieb und die Jugendarbeit, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und bereitet Ehrungen vor.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

§ 14 – Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte, führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus, zieht Mitgliedsbeiträge ein und verwaltet die Finanzmittel.

§ 15 & § 16 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen werden einberufen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, außer bei Satzungsänderungen oder Auflösung, wo besondere Mehrheiten erforderlich sind.

§ 17 – Verordnungen

Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, z. B. Ehrenordnung, Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung, Verwaltung- und Reisekostenordnung.

§ 18 – Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
Die Prüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Kasse und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 19 – Haftung

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten.

§ 20 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung erfolgt durch eine Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, vorausgesetzt mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend.

§ 21 – Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Stadtverband Sport Dillingen/Saar zur gemeinnützigen Verwendung.

§ 22 – Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde zuletzt am 24. November 2024 geändert.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Hier finden Sie die aktuelle Satzung des FV 07 Diefflen e.V. in voller Länge. Die Satzung regelt alle rechtlichen Grundlagen, Mitgliedschaft, Beiträge, Aufgaben der Vereinsorgane sowie die Strukturen und Abläufe innerhalb des Vereins. Sie dient als verbindlicher Leitfaden für alle Mitglieder und Interessierte.
Für eine bequeme Nutzung können Sie die Satzung zudem als PDF-Dokument herunterladen, sodass Sie diese jederzeit offline einsehen oder ausdrucken können.

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